OVG Lüneburg
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte die Ausübung der Synergetik
Therapie verboten, da sie eine Heilkundeausübung im Sinne des Heilpraktikergesetz
sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hob dies am 27. Mai 2004 auf und
gibt den Synergetik Therapeuten und den Synergetik Profilern einen unwiderruflichen
Berufsstatus und eine eigene Sichtweise von Krankheit - Gesundheit und Heilung
wird extra anerkannt. Damit ist die Synergetik Therapie eine alternative Sichtweise
zum real existieren Medizinbetrieb und daher auch eine Alternative in der Entscheidungsfindung
der Nutzer - also des Verbrauchers.
Aus dem OVG Beschluss vom 27.5.2004
"Des weiteren ist nicht offentsichtlich, dass eine mehr als geringfügige
Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das
ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von
Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht
hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis
der Antragsteller allerdings bejaht. Die Antragsteller empfehlen "Hintergrundauflösung"
statt "Bekämpfung" der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis
seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten "Abstraktionen"
lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen . Geeignet
sei allein die durch die "Begleitung" von Synergetik-Therapeuten möglich
werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege
der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte
oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch
Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen
nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden."
Auffällig ist, dass diese Auffassung, die etwas überspitzt vom Verwaltungsgericht
Braunschweig dargestellt wurde, nicht etwa als grundfalsch oder überheblich
abgetan wurde, sondern vom OVG darauf hingewiesen wurde, dass wir ja sehr ausführlich
mit unserem Infoblatt die Klienten informierten.
"Diesen Ausführungen des Verwaltungsgericht steht jedoch der
Inhalt der "Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen"
entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer
Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden"...
Dann übernimmt das OVG die Sichtweise des Bundesverfassungsgericht vom
2. März 2004 zum Heilerurteil und mein 3. Hauptargument:
"Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, eine
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto
geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher
Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-). Das gilt
in besonderem Maße bei schweren Krankheiten."
Ausführlicher Werdegang zu diesem Rechtsbescheid siehe unter infocenter-goslar.de