OVG Lüneburg

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte die Ausübung der Synergetik Therapie verboten, da sie eine Heilkundeausübung im Sinne des Heilpraktikergesetz sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hob dies am 27. Mai 2004 auf und gibt den Synergetik Therapeuten und den Synergetik Profilern einen unwiderruflichen Berufsstatus und eine eigene Sichtweise von Krankheit - Gesundheit und Heilung wird extra anerkannt. Damit ist die Synergetik Therapie eine alternative Sichtweise zum real existieren Medizinbetrieb und daher auch eine Alternative in der Entscheidungsfindung der Nutzer - also des Verbrauchers.

Aus dem OVG Beschluss vom 27.5.2004

"Des weiteren ist nicht offentsichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller allerdings bejaht. Die Antragsteller empfehlen "Hintergrundauflösung" statt "Bekämpfung" der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten "Abstraktionen" lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen . Geeignet sei allein die durch die "Begleitung" von Synergetik-Therapeuten möglich werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden."

Auffällig ist, dass diese Auffassung, die etwas überspitzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig dargestellt wurde, nicht etwa als grundfalsch oder überheblich abgetan wurde, sondern vom OVG darauf hingewiesen wurde, dass wir ja sehr ausführlich mit unserem Infoblatt die Klienten informierten.

"Diesen Ausführungen des Verwaltungsgericht steht jedoch der Inhalt der "Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen" entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden"...

Dann übernimmt das OVG die Sichtweise des Bundesverfassungsgericht vom 2. März 2004 zum Heilerurteil und mein 3. Hauptargument:

"Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-). Das gilt in besonderem Maße bei schweren Krankheiten."

Ausführlicher Werdegang zu diesem Rechtsbescheid siehe unter infocenter-goslar.de