NIEDERSÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 8 ME 41704 und 8 ME 42/04
5 B 7704 und 5 B 13/04
BESCHLUSS
In den Verwaltungsrechtssachen1. der Frau Sylke Urhahn,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen – 8 ME 41/04 -,
2. des Herrn Bernd Joschko,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 8 ME 42/04 -.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Proz.-Bev. zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rxxxxx
g e g e nden Landkreis Goslar, vertreten durch den Landrat,
Klubgartenstraße 11, 38650 Goslar, - 53.0.3.1. -,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Streitgegenstand: Untersagung der selbständigen Ausübung der
Synergetik –Therapie und des Synergetik- Profiling
- Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes –
Hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat
– am 27. Mai 2004 beschlossen : Auf die Beschwerden der
Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig
– 6. Kammer – vom 13. Februar 2004 geändert. Die aufschiebende
Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 8. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Braunschweig vom 15. April 2004 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 wird angeordnet
bzw. wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten der gesamten
Verfahren. Der Streitwert der Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.000,--
EUR festgesetzt.
G R Ü N D E
Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Denn das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide,
durch die der Antragsgegner den Antragstellern die selbständige Ausübung
der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 5.000,--
EUR untersagt und ihnen die Entfernung des Schildes „Synergetik-Therapie-Praxis“
aus ihren Praxisräumen in Goslar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
aufgegeben hat, zu Unrecht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
damit begründet, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Ausübung der Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profiling verstoße gegen § 1 Abs. 1 des
Heilpraktikergesetzes, weil die Antragsteller keine Heilpraktikererlaubnis
vorweisen könnten. Nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes
stelle jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen Ausübung von Heilkunde dar.
Bei verfassungskonformer Auslegung liege stets dann Heilkunde vor, wenn
die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse
voraussetze und bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise
gesundheitliche Schäden verursachen könne. Darüber hinaus
fielen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die eine
Gesundheitsgefährdung mittelbar dadurch zur Folge haben könnten,
dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden
unterliegen oder verzögerten, weil der Heilbehandler nicht über
das nötige Fachwissen verfüge, um entscheiden zu können,
wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Ausgehend davon handele
es sich bei der Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling
um Keilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Der Antragsgegner habe
in den angefochtenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass schon im Hinblick
auf die Methode der sogenannten Tiefenentspannung medizinische Fähigkeiten
erforderlich seien, da anderenfalls der Patient geschädigt werden
könne.
Dies werde durch die Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf vom 27. Juni
2003 bestätigt. Ob dessen Annahme, dass die Methode der Antragsteller
mit einer Hypnosebehandlung vergleichbar sei, zutreffe, brauche im vorliegenden
Verfahren indessen nicht vertieft werden, weil für die Annahme der
Heilkunde ausreichend sei, dass die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling
mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hätten. Nach dem Selbstverständnis
der Antragsteller von der Synergetik-Therapie bestehe die erhebliche Gefahr,
dass die von ihnen behandelten Personen die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterließen oder verzögerten. Die Antragsteller,
die über kein medizinisches Fachwissen verfügen, empfehlten
„Hintergrundauflösung“ statt „Bekämpfung“
von Krankheiten. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich
als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ lediglich Symptome,
deren Bekämpfung keine Heilung verspreche. Geeignet sei allein die
durch die „Begleitung“ von Synergetik-Therapeuten möglich
werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten
liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch
Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an
sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten die mit etwaigen Nebenwirkungen
verbundenen medizinischen Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern
auch als schädlich angesehen werden. Gerade im Falle von Brustkrebs,
bei dem nach Ansicht der Antragsteller eine medizinische Behandlung nicht
angezeigt sei, sei eine frühzeitige ärztliche Behandlung aber
möglicherweise überlebensnotwendig. Ob die Antragsteller im
Einzelfall ihre Patienten bzw. Klienten gefährdeten, sei unerheblich.
Entscheidend sei die objektive Gefahr, dass Patienten aufgrund des Selbstverständnisses
der Synergetik-Therapie von einer als unnötig, wenn nicht gar gefährlich
eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nähmen. Die Untersagung
der Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling
sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anordnungen des Antragsgegners,
das Hinweisschild auf die Synergetik-Therapie-Praxis der Antragsteller
zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen könnten ebenfalls nicht
beanstandet werden.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung
des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine
Rechtsmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche
Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung
fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits
im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. V. 11.2.1982 –
2 BvR 77/82 – NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. V. 9.9.1996 –
11 VR 31/95 -; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf
als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. V. 20.10.1995
– 1 VR 1/95-). Lässt sich die Rechtsmäßigkeit der
Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen
Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. V. 11.9.1998 – 11 VR 6/98
-) jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung
der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerfG, Beschl. V. 22.2.2002
– 1 BvR 300/02 – NJW 2002 S. 2225, m.w.N.; BVerwG, Beschl.
V. 29.4.1974 – IV C 21.74 – DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl.
V. 15.7.2003 – 8 ME 96/03 -; Senatsbeschl. V. 11.4.2002 –
8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. V. 26.9.2002 – 8 MA 18/02-; Finkelnburg/Jank,
Rn 864).
Ein Fall der letztgenannten Art liegt hier vor, weil die angefochtenen
Bescheide bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig
noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden können.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes – HPG
– bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt
ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde
im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leider oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird. Dabei sind jedoch nur solche Tätigkeiten
relevant, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse
erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, da
der Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Hinblick auf
die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit
des Art. 12 Abs. 1 GG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1993 –
3 C 45/92 – BVerwGE 94, 269, m.w.N.). Darüber hinaus erfasst
§ 1 Abs. 2 HPG Verrichtungen, die für sich gesehen keine ärztlichen
Fachkenntnisse voraussetzen, aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar
dadurch zur Folge haben können, dass ein frühzeitiges Erkennen
ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert
wird, sofern die Gefahr solcher Gefährdungen nicht nur geringfügig
ist (BVerwG, Urt. V. 11.1.1993, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschl. V. 7.8.2000
– 1 BvR 254/99 – DVBl. 2000 S. 1765). Eine derartige mittelbare
Gefahr besteht z.B. Dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als
eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit
erscheint (BVerwG, Urt. V. 11.11.1993, a.a.O.).
Dass die Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling gemessen an
diesen Kriterien als Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1
Abs. 2 HPG anzusehen ist und daher nach § 1 Abs. 1 HPG nicht ohne
eine Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei der hier nur möglichen
summarischen Prüfung nicht offensichtlich.
Zunächst lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend
sicher feststellen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder
des Synergetik-Profiling deshalb Heilkunde darstellt, weil sie nach allgemeiner
Auffassung medizinische Kenntnisse voraussetzt. Prof. Dr. Revenstorf hat
in einer vom Gesundheitsamt des Antragsgegners eingeholten Stellungnahme
vom 27. Juni 2003 zwar ausgeführt, nach Durchsicht der Unterlagen
könne er die Überzeugung des Amtsarztes Dr. Hepp bestätigen,
dass es sich bei der Synergetik-Therapie um ein Verfahren der Tiefenentspannung
handele, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion
enthalte. Für diese Art der therapeutischen Intervention seien Kontraindikationen
bekannt, so dass eine entsprechende psychotherapeutische Ausbildung erforderlich
und eine Ausbildung in autogenem Training oder Hypnosetherapie angezeigt
sei. Dass die in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffend
ist, ist bei summarischer Prüfung aber nicht offensichtlich.
Zum einen ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für die
Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen
haben. Zum anderen bestreiten die Antragsteller entschieden, dass während
einer synergetischen Innenweltreise Suggestion oder Hypnose angewandt
wird. Außerdem lässt sich der Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf
nicht entnehmen, ob für die Ausübung der Synergetik-Therapie
oder des Synergetik-Profiling auch nach allgemeiner Auffassung, auf die
es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ankommt, medizinische
Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Stellungnahme besagt nicht, dass
die Notwendigkeit derartiger Kenntnisse bei der Durchführung der
o. g. Tätigkeiten allgemein anerkannt ist. Daher ist bei der hier
nur möglichen summarischen Prüfung keineswegs offensichtlich,
dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling
schon deshalb als Heilkunde anzusehen ist, weil sie nach allgemeiner Auffassung
medizinische Fachkenntnisse voraussetzt.
Des Weiteren ist nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige
Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten,
das ärztliche Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste
von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das
Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem
Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller allerdings bejaht.
Die Antragsteller empfehlten „Hintergrundauflösung“ statt
„Bekämpfung“ der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis
seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“
lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen.
Geeignet sei allein die durch die „Begleitung“ von Synergetik-Therapeuten
möglich werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten
liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch
Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an
sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen
verbundene medizinische Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern
auch als schädlich angesehen werden.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht jedoch der Inhalt
der „Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen“
entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn
einer Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden. Danach
wird der Klient schon der ersten Probesitzung darauf hingewiesen, dass
er sich mit einem Arzt seines Vertrauens beraten soll und dass der Therapeut
eine Zusammenarbeit mit diesem Arzt begrüßt. Die o.g. Informationen
besagen außerdem, dass im Zusammenhang mit der Synergetik-Therapie
keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt
werden. Der Klient wisse, dass ein Synergetik-Therapeut über keine
medizinische Qualifikation verfüge. Deshalb entstehe bei ihm auch
nicht der Eindruck, durch einen Mediziner bzw. im medizinischen Sinne
beraten zu werden. Mit der Therapieberatung werde darüber hinaus
keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang eine medizinische
oder psychotherapeutische Versorgung von dem Klienten in Anspruch genommen
werden solle oder müsse. Der Klient trage für diese Entscheidung
die alleinige Verantwortung. Dementsprechend betonen die Antragsteller,
dass jeder Klient ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die
Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling eine ärztliche
Behandlung nicht ersetzen könne und daher eine Konsultation eines
Arztes dringend angeraten werde.
Dass diese Darstellung, deren Richtigkeit die Antragsteller durch eidesstattliche
Erklärungen bekräftigt haben, nicht zutreffen ist, ist bei summarischer
Prüfung nicht offensichtlich. Daher kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht,
dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches
Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten
in Anspruch nehmen, verzögert wird. Ob dies tatsächlich der
Fall ist, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Dabei wird u. a. zu klären sein, inwieweit die Synergetik-Therapie
und das Synergetik-Profiling nach ihrem Erscheinungsbild der ärztlichen
Tätigkeit noch entspricht. Denn das Gefährdungspotential, das
allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild
des Therapeuten von ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl.
V. 2.3.2004 – 1 BvR 784/03 -). Das gilt in besonderem Maße
bei schwereren Krankheiten. Außerdem wird zu berücksichtigen
sein, dass die Gefahr, notwendige Hilfe zu versäumen, eher vergrößert
wird, wenn die Synergetik-Therapie als Teil der Berufsausübung von
Heilpraktikern angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. V. 2.3.2004, a.a.O.).
Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit
allein, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, nicht ausreicht, um
eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen, weil eine
Gefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlicher
Behandlung niemals mit Sicherheit auszuschließen ist, wenn Kranke
außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen (BVerfG,
Beschl. V. 2.3.2004, a.a.O.; Beschl. v. 7.8.2000, a.a.O.).
Angesichts des demnach bestehenden Klärungsbedarfs ist bei summarischer
Prüfung keineswegs offensichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie
oder des Synergetik-Profiling einer Erlaubnis nach § 1 HPG bedarf.
Andererseits kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Antragsteller diese Tätigkeiten ohne eine derartige Erlaubnis betreiben
dürfen. Daher können die Verbote der selbständigen Ausübung
der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling, die Anordnungen,
das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ aus den Praxisräumen
in Goslar zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen weder als offensichtlich
rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden.
Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen
Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller
aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen
die Beschiede des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre
Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf
dem Gebiet des Antragsgegners einstellen. Damit müssten sie bis zur
endgültigen Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit
der Verwaltungsakte einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Freiheit der Berufsausübung hinnehmen. Außerdem entstünden
ihnen nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, weil sie ihre Praxis
in Goslar vorübergehend nicht weiter betreiben könnten. Das
Interesse der Antragsteller, diese Nachteile abzuwenden, geht dem Interesse
des Antragsgegners an einer sofortigen Untersagung der o. g. Tätigkeiten
vor. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Antragsteller diese
Tätigkeit rechtswidrig ausüben, weil sie keine Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 HPG besitzen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür,
dass konkrete Gefahren für potentielle Patienten entstehen, wenn
die Verfügungen des Antragsgegners vor der endgültigen Entscheidung
über ihre Rechtmäßigkeit nicht vollzogen werden. Dem Vorbringen
der Beteiligten und den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine konkreten
Hinweise darauf entnehmen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profiling in der Vergangenheit schon derartige Gefahren
zur Folge gehabt hat. Daher erscheint eine sofortige Vollziehung der angefochtenen
Bescheide nicht als dringend erforderlich. Folglich ist den Antragstellern
der beantragte vorläufige Rechtschutz zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs.
3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GkG).
Meyer-Lang Schwermer Vogel
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