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Die moderne Medizin ist gekennzeichnet durch eine
wachsende Spezialisierung und Technisierung, die eine immer differenziertere
Arbeitsteilung zwischen approbiertem Arzt und nichtärztlichem Hilfspersonal
notwendig macht.
Der Zweck einer Verteilung der Verantwortungsbereiche kann allerdings
nur dem Schutz des Patienten gewidmet sein. Gleichwohl besteht bei den
am Behandlungsprozess beteiligten Personen ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit.
Die Feststellung, ob ein Wirkungskreis besteht, der von den Pflegekräften
eigenverantwortlich, ohne Vorliegen einer ärztlichen Anordnung wahrgenommen
werden kann, erlangt in der Beantwortung dieser Frage eine Schlüsselrolle.
B. der ärztliche Kompetenzbereich
Die Widmung des Problems, ob ein "arztfreier Bereich" besteht,
setzt zunächst die Abgrenzung des ärztlichen Verantwortungsbereichs
voraus. Trotz des immer dichter werdenden Netzes von Gesetzen, Verordnungen
und sonstigen Vorschriften findet sich im deutschen Gesundheitsrecht keine
Vorschrift, in der unmittelbar das Tätigkeitsfeld des Arztes beschrieben
ist. Zur Erfassung des Aufgabenbereichs ist daher noch immer auf das Heilpraktikergesetz
(HprG) aus dem Jahre 1939 abzustellen.
Gem. § 1 Abs. 2 HprG wird die Heilkunde als jede berufs- und gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen definiert.
Unter Zugrundelegung von § 1 Abs. 2 HprG ist der ärztliche Kompetenzbereich
allumfassend zu verstehen. Diese indirekte Legaldefinition geht allerdings
zu weit. Ein eindeutiger Regelungsgehalt kommt ihr letztlich nicht zu.
Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen: Der eine Stressreduzierung
verordnende Arzt müßte sich beispielsweise selbst in das Kamala
begeben, um die verordnete Therapie durchzuführen.
Diese situative Beschreibung legt offen, dass eine eindeutige Bestimmung
des ärztlichen Arbeitsfeldes durch § 1 Abs. 2 HprG nicht ermöglicht
wird. Insbesondere lässt sich nicht die Behauptung aufstellen, jeder
Handgriff im ärztlichen Umfeld sei von diesem genau determiniert.
Dagegen spricht alleine der Umstand, dass Pflegekräfte einen derartigen
Grad an Selbständigkeit erlangt haben, dass der Arzt in der Tat bei
der Durchführung der pflegerischen Maßnahmen keine Rolle mehr
spielt.
5 Ein persönliches Eingreifen des Arztes ist vielmehr dann zu fordern,
wenn die betreffende Tätigkeit Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt,
die ausschließlich nur dem Arzt eigen sind.
6 Es dürfte niemand bestreiten, daß medizinischer Sachverstand
im operativen Sektor unverzichtbar ist. Genausowenig dürfte der Kernbereich
des ärztlichen Wirkens, die Diagnosenstellung und die Erarbeitung
eines Therapieplans in nichtärztliche Hände übertragbar
sein. Ob den Synergetik Therapeuten außerhalb dieses so gefaßte
ärztlichen Kompetenzbereiches ein "arztfreier Raum" zur
Verfügung steht, verdichtet sich in der Frage welche Therapietätigkeit
nicht der Diagnose zuzurechnen sind.
3. Nachtstuhl-Entscheidung Eine deutliche Konturierung der ärztlichen
und pflegerischen Verantwortungsbereiche lässt sich dem sog. Nachtstuhl–Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1990 (BGH VI ZR 169/90) entnehmen. Auf
die Klage einer Krankenversicherung wurde ein Krankenhausträger zu
Schadensersatz verurteilt. Der Versicherer machte aus übergegangenem
Recht Ansprüche seines Versicherten geltend, der als halbseitig gelähmter
Patient auf seiner Station zu Fall kam, als ihn die Krankenschwester vom
Nachtstuhl heben und auf die Bettkante setzen wollte. Der Patient zog
sich durch den Sturz einen Oberschenkelhalsbruch am linken Bein zu.
Die Richter haben festgestellt, dass das realisierte Risiko einem Bereich
entsprang, der von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen
Personal voll beherrscht werden konnte. Ferner wird von den Richtern verdeutlicht,
dass das Verhalten der Krankenschwester auch dem eigentlichen Aufgabenbereich
des Pflegepersonals zuzurechnen ist und nicht den "Kernbereich"
ärztlichen Handelns betrifft. Der reibungslose Ablauf von Transport-
und Bewegungsmaßnahmen ist ausschließlicher Bestandteil der
Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer
Betreuung. Mit dieser Entscheidung tritt der Bundesgerichtshof deutlich
den Meinungen entgegen, nach denen es keinen Bereich der stationären
Krankenversorgung gebe, der nicht der ärztlichen Aufsicht oder Verantwortung
unterliege.
27 Der Bundesgerichtshof qualifiziert die Grundpflege in dieser Entscheidung
als originäre Aufgabe von Krankenschwestern und
Krankenpflegern. Diese Aufgabe leitet sich nicht aus dem ärztlichen
Tätigkeitsbereich ab, die Weisungs- und Überwachungskompetenz
steht daher ausschließlich der Pflegedienstleitung zu.
E. Fazit In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung lässt
sich die Begründung eines vom pflegerischen Personal eigenverantwortlich
und weisungsunabhängigen Aufgabengebietes nur aus den von der einschlägigen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach lässt
sich die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundpflege - in diesem Sinne
als „arztfreier“ Raum - herleiten.
. Zum Teil wird in jeder pflegerischen, auf Heilung ausgerichteten Verrichtung
eine dem approbierten Arzt vorbehaltene Heilbehandlung gesehen, denn auch
einfache Dienstleistungen wie etwa Betten und Lagern des Patienten dienen
der Unterstützung des Heilungsprozesses und fördern diesen 29.
Wird in den weiteren Begründungen gar auf eine Gefährdung des
ärztlichen Therapieplanes durch therapeutische „Alleingänge“
des Pflegepersonals hingewiesen 30 verschließt sich diese Argumentation
nicht einer gewissen Polemik. Ursache hierfür könnte das zähe
Ringen zwischen Ärzteschaft und Pflegenden um althergebrachte Zuständigkeitsbereiche
sein. Die Anerkennung von Verantwortungssphären kann sich jedoch
weder aus den berufspolitischen Emanzipationsbestrebungen der Pflegekräfte,
noch aus dem Beharren der Ärzteschaft auf alten Strukturen ableiten.
Ein eigenständiges Tätigwerden des Pflegepersonals hat sich
vielmehr uneingeschränkt an dem umfassenden Schutz des Patienten
auszurichten. Die ärztliche Gesamtverantwortung ist daher immer dann
zu verlangen, wenn durch pflegerische Maßnahmen eine Gesundheitsbeeinträchtigung
zu befürchten ist. Typischerweise ist dies im Bereich der Grundpflege
regelmäßig nicht anzunehmen.
Verglichen mit der dreijährigen Ausbildungszeit aller Pflegekräfte
wird deutlich, dass bereits ein Vergleich der Ausbildungssituationen zugunsten
eines Kompetenzvorsprungs der Pflegekräfte im Bereich der Grundpflege
spricht.
Spezieller Teil – „Das Therapieangebot Körperwahrnehmung“
Die allgemeine Begutachtung hat ergeben, dass eine spezielle gesetzliche
Regelung über einen, von der ärztlichen Weisung unabhängigen,
in eigener pflegerischer Verantwortung wahrzunehmenden Aufgabenbereich
nicht existiert.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, hat sich
die jeweilige Einordnung, an dem speziphischen Gefahrenschutz des Patienten
auszurichten. Das bedeutet, dass eine gesonderte Beurteilung einer (möglichen)
Gefährdungssituation der Therapiepatienten in jedem Einzelfall zu
erfolgen hat. Hierbei sind die bestehenden Krankheitsbilder und die Möglichkeit
einer Manifestierung, bzw. Verschlimmerung der Symptome, durch die Teilnahme
an den Bewegungs-, Entspannungs- und Meditationsübungen zu untersuchen.
Sollte diese Überprüfung ergeben, dass dem Therapieprogramm
Gefährdungsmomente innewohnen, verlangt die Einstufung des Angebots
der „Körperwahrnehmung“ im Sinne des Patientenschutzes
das Vorliegen des ärztlichen Fachwissens. Wenngleich der Inhalt des
Therapieangebots seiner Zielrichtung nach insgesamt ungefährlich
erscheinen mag (progressive Muskelentspannung, Bewegung nach Musik, Meditation),
ist es vorstellbar, dass bestimmte Patientengruppen (Psychotiker, Suizidenten)
aufgrund ihres Krankheitsbildes einer besonderen Gefährdung ausgesetzt
sind.
Sollte aus diesen Indikationen möglicherweise eine Patientengefährdung,
sei es nur aus Berührungsüberempfindlichkeit, resultieren, ist
ärztliches Fachwissen verlangt.
izinische Überprüfung, dass die Inhalte der Körperwahrnehmungsübungen
keinerlei Gefährdungen für die Patienten nach sich ziehen können,
entspricht das Therapieangebot eher dem Bereich der weisungsunabhängigen
Grundpflege. Dies hätte zur Folge, dass die Therapie in eigener Verantwortung
ohne Anordnungsbefugnisse und vor allem ohne Interventionsmöglichkeit
des ärztlichen Personals, von Pflegekräften durchgeführt
werden könnte. Die langjährige Praxis und die guten Therapieerfolge
stützen eine derartige Annahme. Soweit die Durchführung der
Maßnahme „Körperwahrnehmung“ dem Pflichtenkreis
der Pflegekräfte zuzurechnen ist, schadet es nicht, dass das Angebot
als ergänzende Therapie zu der ärztlichen Behandlung erachtet
wird. Im Sinne einer disziplinübergreifenden Behandlung der Patienten,
ist auch von den Pflegekräften, Hilfestellung und Begleitung des
ärztlichen Gesamtkonzepts zu erwarten.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung
einer umfassenden Inanspruchnahme im gewachsenen Leistungssystem des Pflegebereichs
ohne den Einsatz fachlich qualifizierten Personals nicht zu realisieren
ist. Wenngleich der gesetzgeberische Wille auch nach den neueren Gesetzesnovellierungen
nicht eindeutig zum Vorschein tritt, ist eine Tendenz der Verantwortungsstärkung
der Pflegekräfte zu bemerken. Die neueren Entwicklungen sind gekennzeichnet
durch erhebliche Qualitätssteigerungen der Pflegekräfte und
eines ebenso gesteigerten Pflegebedarfs, der wiederum zu zunehmenden beruflichen
Erfahrungen der Pflegekräfte führt. Die vielfältigen Aufgaben
der Pflegekräfte mit ihrem hohen Qualitätsstandard und ausgeweiteter
beruflicher Erfahrung sind ohne Zweifel im Krankenhaus, in der Alten-
sowie der ambulanten Pflege nicht mehr wegzudenken, auch ist ein in der
Praxis längst selbstverständlich gewordenes eigenständiges
Handeln der Pflegekräfte nicht mehr in einer dem Patienten gegenüber
verantwortbarer Weise in Abrede zu stellen. Dies gilt umso mehr, bei der
Berücksichtigung, dass die Ärzte durch die Personalknappheit
gezwungen sind, sich auf ihre eigentlichen medizinischen Aufgaben zu beschränken.
Die umfassende Inanspruchnahme der gewachsenen Versorgung des Patienten
nur unter der verantwortlichen Übertragung auf das Pflegepersonal
zu gewährleisten. Dies wird auch in der neueren Rechtsprechung ausdrücklich
erkannt und bestätigt. Unabhängig von den viel diskutierten
Fragen eines „arztfreien Raums“ steht jedenfalls fest, dass
der Arzt im Krankenhaus dem Patienten die ihm obliegende medizinische
Versorgung nicht im „pflegefreien Raum“ sichern kann.
Auf der Grundlage des Positionspapiers „Kooperation zwischen Ärzten
und Pflegeberufen“ welches die Bundesärztekammer und Pflegeorganisationen
am 22.10.1993 vorgelegt haben, ist eine verantwortungsvolle Patientenversorgung
im Krankenhaus nur durch interprofessionelle Kooperation gewährleistet.
Es ist von einer gemeinsamen Verantwortung der Pflegekräfte und der
Ärzteschaft auszugehen
Die Abgrenzungen Grund- und Behandlungspflege kennzeichnen letztlich die
typisch, primären Verantwortungssphären. Abschließend
ist darauf hinzuweisen, dass durch die Streichung des Konzepts dem Patienten
ggf. eine fundierte Heilungschance genommen wird. Selbst wenn man den
Rechtsansichten folgt, nach denen eine Gesamtverantwortung des Arztes
anzunehmen ist, bedeutet dies nicht, dass dem Patienten bewährte
Heilungsmöglichkeiten ohne konkrete sachliche Begründung genommen
werden dürfen.
Der Arzt ist vielmehr verpflichtet, dem Patienten, eine dem derzeitigen
medizinischen Standard entsprechende Heilbehandlung zukommen zu lassen.
Unter Zugrundlegung der nachweisbaren Effektivität der Therapie „Körperwahrnehmung“
kann man im Ergebnis daher auch bei unterstellter Qualifizierung als Behandlungspflege
samt ärztlicher Anordnungsbefugnis den Schluss ziehen, dass die Therapieofferte
dem „medizinischen Standard“ entspricht und damit für
die optimale Patientenversorgung nicht zu entbehren ist. Auch in diesem
Sinne kann die Absetzung fehlerhaft und rechtswidrig sein.
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