RAe Prof. Dr. Rohlfing pp.
Bayerisches Verwaltungsgericht
Montgelasplatz 1
80335 München
Az: Mxxxx./. Ldhauptst. München sch
07.10.2004
In der Verwaltungsstreitsache
Mxxxr ./. Landeshauptstadt München
Rae Prof. Dr. Rohlfing pp.- 21 Cs 04.2729 –
nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 21.09.2004 eingelegte Beschwerde,
die wir nachstehend wie folgt näher begründen und beantragen:
1. Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts
vom 08.09.2004 – M 16 SE 04.2831 – wird die aufschiebende Wirkung
des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 08.04.2004 ohne Erteilung von Auflagen wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
B e g r ü n d u n g
I.
Zutreffend geht das Bayerische Verwaltungsgericht München davon aus, dass
nach derzeitigem Erkenntnisstand keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten
des Widerspruchs getroffen werden kann. (S. 15 des Beschlusses).
Gleichwohl relativiert das Gericht diese Aussage, wenn es ausführt, dass
nach „allen erkennbaren Umständen“ davon ausgegangen werden
müsse, dass die Synergetik-Therapie „in sehr wesentlichen Teilen“
einer Tätigkeit nachgehe, die als Heilkunde i. S. d. § 1 Abs. 2 HPG
anzusehen sei (S. 16 des Beschlusses).
Diese Argumentation ist aus unserer Sicht eine petito principii. Denn:
Wenn keine Aussage bzgl. Der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs getroffen werden
kann, ist hier u. E. ausschließlich auf eine Abwägung der widerstreitenden
Interessen abzustellen,
vgl. BVerfG NJW 2002, 2225; Finkelnburg/Jank Rdziff. 864
und nicht mittelbar wiederum die Problematik der Ausübung der Heilkunde
heranzuziehen.
II.
Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens zur Erlangung (auflagenfreien) vorläufigen
Rechtsschutzes ist indirekt die Frage, ob die von der Antragstellerseite so
bezeichnete „Synergetik-Therapie“ bzw. das „Synergetik-Profiling“
Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz ist. Unstreitig
liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
deren Fehlen die angefochtene Verfügung (ganz überwiegend) rechtfertige.
Gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im Folgenden: HPG) bedarf
der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu
sein. Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des
Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz
macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um
reine körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer
Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode
ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann
Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit allgemeiner Auffassung
zufolge medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung bei
generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit
– gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen
Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art
oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt,
den Patienten zu schädigen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung,
ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient
durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche
Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar
dadurch zur Folge haben könnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener
medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler
nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu
können, wen medizinische Heilbehandlung notwendig ist,
vgl. OVG Münster, BVBl 1999, 1057.
Das Verwaltungsgericht hat insofern die Voraussetzungen des § 1 HPG zwar
nicht als gegeben angenommen, geht gleichwohl von deren Vorliegen (indirekt)
als wahrscheinlich aus und hat insofern im Wesentlichen ausgeführt, dass
die „Synergetik-Therapie“ und das „Synergetik-Profiling“
mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hätten, zumal auf Antragstellerseite
auch von „Selbstheilung“ und von sich als „Therapeuten“
gesprochen werde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1).
Im Übrigen werde auch durch den Umstand, dass sich die Tätigkeit als
Therapeut bzw. als Profiler nicht auf eine bloße passive Begleitung beschränke,
sondern der Dialog durch entsprechende Aufforderungen gesteuert werde, eine
erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterlassen und/oder verzögern könnten und auf eine solche
notwendige medizinische Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch
nicht hingewiesen würden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.) Im Übrigen,
komme es auch nicht darauf an, ob der betroffene Behandler seinem Patienten
erkläre, er könne keine Krankheiten heilen; entscheidend sei vielmehr
die objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses
der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig,
wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nähmen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3).
1. Die Ausführungen des Gerichts in seiner Beschlussentscheidung offenbaren
ein Missverständnis darüber, um was es sich bei der Synergetik-Therapie
bzw. bei der Synergetik-Profiling handelt. Vor diesem Hintergrund dürfen
wir noch einmal – der guten Ordnung halber – aus Sicht der Antragstellerseite
darstellen, wie eine typische Einzelsitzung, die aus insgesamt vier Teilen besteht,
abläuft.a) Das Vorgespräch dauert etwa 10 – 20 Minuten. In diesem
Vorgespräch
werden keine Krankheitsbilder besprochen oder ggf. sogar Diagnosen erstellt,
sondern, lediglich Fragen des technischen Ablaufs besprochen und der Kontakt
zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert.
b) In der Entspannungsphase, die üblicher Weise im Liegen erfolgt, hat
der Klient eine Augenbinde um. Er soll in sich schauen. Es wird dabei Entspannungsmusik
von einer CD verwendet. Eine derartige Entspannungsmusik ist handelsüblich
u. a. bei ALDI, überall sonst erhältlich. Insofern werden häufig
Naturgeräusche oder Meereswellen als Hintergrundgeräuschkulisse verwendet.
Der Klient ist dabei hellwach und befindet sich etwa nicht in einer Hypnose.
Alle seine Sinne sind aktiv. Wenn etwaige Texte zur Entspannung verwendet werden,
sind dies üblicher Weise Phantasiereisetexte, wie sie auch jeder Referent
an Volkshochschulen für Entspannungsreisen benutzt. Insofern wurden weitestgehend
für die Ausbildung bei der Antragstellerseite Texte von den Phantasiereisekassetten
von Herrn Dr. G. Bayer abgeschrieben. Die schon seit 20 Jahren frei am Markt
erhältlich sind.
c) Die Innenweltreise ist so gehalten, dass der Klient stets im aktiven Wachbewusstsein
ist und alles erzählt, was er sieht, denkt, fühlt, assoziiert etc.
Der Synergetik-Therapeut und sein Klient sind in einem dauernden Gespräch,
wobei der Klient ständig entscheidet, was er will; denn er macht eine Art
Abenteuerreise, auf der er die inneren Bilder anspricht und erläutert.
Es kann mithin als ein „Surfen in der Innenwelt“ bezeichnet werden.
Dabei werden auch alte Erinnerungen aktiviert, hauptsächlich aus der Kindheit
und es wird auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt. Dies verändert
die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen und führt zu einer
Stressreduzierung. Der Klient nutzt dabei seine Stimme und arbeitet mit seinen
Emotionen; all dies führt zu einer inneren Entlastung. Dies sind erprobte
Verhaltensweisen, aus Selbsterfahrungsmethoden. Es ist wie eine aktive Meditation,
die zu einer großen Erleichterung führt. Erst danach wird Meditation
erfahren, Stille, Frieden, Entspannung etc. Denn der Klient fühlt sich
am Ende einer Sitzung nach üblicher Weise 90 Minuten gut, denn er hat viel
selbst getan.
d) Nun wird der Klient noch 10 Minuten allein gelassen und erlebt eine Zufriedenheit,
Verbundenheit und Klarheit und gewinnt Erkenntnisse über Hintergründe/biografische
Zusammenhänge. Am Ende der Sitzung erklärt der Therapeut noch mögliche
anstehende Fragen und händigt dem Klienten das Tonband aus, auf dem die
ganze Sitzung aufgezeichnet wurde. Diese
Abenteuerreise kann er sich zu Hause anhören, damit er „sich selbst
erkennt“.
Es wird während einer synergetischen Innenweltreise keine Suggestion verwendet
und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschließlich Handlungskompetenz
in seiner Innenwelt aktiv trainiert. Dies lässt sich aus allen aufgezeichneten
Sitzungen überprüfen. Im Mittelpunkt steht immer das Selbstbestimmungsrecht
des Klienten. Es ist reine Selbsterfahrung. Z. B. kann ein Klient jederzeit
frei aufstehen und auf die Toilette gehen oder sich im Raum bewegen oder aufstampfen
etc. Ziel der Hypnose ist das Nachsprechen von Heilsätzen, während
Ziel der Synergetik-Therapie die Selbsterfahrung von inneren (und heilenden)
Zusammenhängen ist.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin.
In seiner Beschlussentscheidung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass der Klient
stets darauf aufmerksam gemacht werde, dass die sogenannte Synergetik-Therapie
keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen können und sich
der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens
beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht und wichtig. Zutreffend
verweist das Verwaltungsgericht auch darauf, dass „die Zusammenarbeit
mit Ärzten wichtig und erwünscht“ sei.
Gleichwohl führt das Verwaltungsgericht indirekt dann aus, dass mittelbare
Gesundheitsgefahren dadurch hervorgerufen würden, dass die behandelten
die Anwendung gebotner medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzögern
würden, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen
verfüge, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung
notwendig sei. Ehrlich gesagt verstehen wir die Argumentation in ihrem Kern
nicht. Denn:
Die Antragstellerseite begrüßt nicht nur die Konsultation von Ärzten,
sondern ruft auch noch aktiv die entsprechenden Klienten dazu auf, sich einer
ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn aber andererseits das Selbstverständnis
des Klienten im Vordergrund steht, so bedeutet dort der Hinweis auf angeblich
mittelbare Gesundheitsgefahren nichts anderes, als dass der Klient zum Arztbesuch
gezwungen wird. Um es noch einmal zu wiederholen:
Kein Klient der Antragstellerseite wird von einem Arztbesuch abgehalten, im
Gegenteil. Jeder Klient wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Synergetik-Therapie oder aber das Synergetik-Profiling eine ärztliche Heilbehandlung
nicht ersetzen könne und daher eine Konsultation bei einem Arzt dringend
angeregt werde. Es ist kein Fall aktenkundig und im Übrigen auch nicht
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in welchem ein Klient aktiv abgehalten
worden ist, einen Arzt zu konsultieren.
Soweit in diesem Zusammenhang das Gericht in seiner Beschlussentscheidung die
Begrifflichkeiten „Selbstheilung“ bzw. „Therapeuten“
als Hilfstatsache heranzieht, um die mittelbaren Gesundheitsgefahren zu begründen,
vermögen wir auch dies nicht nachzuvollziehen. Wenn einerseits von dem
Gericht hervorgehoben wird, dass ein Arztbesuch von der Antragstellerseite begrüßt/erwünscht
bzw. angeraten wird, so kann doch eine derartige Begrifflichkeit wie „Selbstheilung“
bzw. „Therapeut“ lediglich als bloße falsa demonstratio angesehen
werden.
2. Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Hinweis darauf,
dass
auf die etwaige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung möglicherweise
nicht in ausreichendem Maße hingewiesen werde und im Übrigen der
Hinweis auf „schwerwiegende gesundheitliche Störung“ notwendig
sei. Dies ist doch bereits durch die Ausführungen des Gerichts selbst widerlegt.
Es wird doch stets von der Antragstellerin auf eine entsprechende medizinische
Heilbehandlung und deren Notwendigkeit hingewiesen. Warum also wird hier ein
derartiges Argument zu Lasten der Antragsteller verwendet. Wir halten es im
Übrigen auch für verfehlt, aus einem aus der Korrespondenz abgeleiteten
„Selbstverständnis im Verhältnis zu Ärzten“ den Rückschluss
ableiten zu wollen. Damit seien mittelbare Gesundheitsgefahren indiziert. Dies
ist doch lediglich eine bloße Vermutung.Wenn in einer Volkshochschule
Selbsterfahrungskurse durchgeführt werden,
bei der unter Anleitung Therapiesitzungen durchgeführt werden und der Leiter
eines solchen Selbsterfahrungskurses evtl. kritische Distanz zu Ärzten
einhält, so würde kein Mensch auf den Gedanken kommen, dass hier Heilkunde
ausgeübt wird. Warum soll dies dann bei der Antragstellerseite der Fall
sein.
III.
Im Übrigen dürfen wir hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verweisen. Allein die Möglichkeit, dass ggf. ein gebotener Arztbesuch unterbleibt,
kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen,
vgl. BVerfG, DVBl 2000, 1765.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung wohl auch darauf, dass
es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob Patienten bzw. Klienten tatsächlich
gefährdet sind bzw. werden; ein entsprechender konkreter Nachweis sei aus
Ansicht des Verwaltungsgerichts gar nicht erforderlich. Es hänge auch nicht
davon ab, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erkläre, er könne
keine Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich Sache des Arztes oder
Heilpraktikers und es reiche auch nicht aus, dass auf einem Formblatt „Informationen
zu den Synergie-Einzelsitzungen“ verwiesen werde. Entscheidend sei vielmehr
die Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der
sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig
bzw. nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nehmen würden bzw. auch gefährdet sein könnten. Diese Ausführungen
bedeuten nichts anderes, als dass es nicht auf eine konkrete Gefährdung
ankommt. Vielmehr wertet das Gericht diese Behandlungsform als eine abstrakte
Gefährdung, weil sich der Patient ggf. eine bestimmte Vorstellung machen
könnte. Jedoch:
Wie hoch müssen denn die Anforderungen geschraubt werden, die die Antragstellerseite
erfüllen muss, um eine solche abstrakte Gefährdung auszuschließen?
Kann derartiges Unmögliches überhaupt von den Antragstellern verlangt
werden? In das Vorstellungsbild eines Patienten und das von ihm verursachte
Selbstverständnis kann doch nun ein Behandler überhaupt keinen Einfluss
nehmen. Seine Verpflichtungen (nicht nur zivilrechtliche, sonder auch öffentlich-rechtliche)
sind doch in einem solchen Fall erfüllt, wenn er darauf hinweist, dass
er kein Heilbehandler ist und der Patient einen Arzt aufsuchen sollte bzw. die
Zusammenarbeit mit Ärzten erwünscht sei. Verweist das Verwaltungsgericht
in diesem Zusammenhang auf die „objektive Gefahr“ im Zusammenhang
mit dem „Selbstverständnis“ von Patienten, so kann darauf lediglich
erwidert werden, dass insofern das Gefährdungspotential außerhalb
der Einflussmöglichkeiten der Antragstellerseite liegt, so dass nach hiesigem
Verständnis eine derartige extensive Auslegung des Begriffs der „Heilbehandlung“
im Sinne des § 1 HPG nicht mehr frei von Ermessensfehlern sein dürfte.
IV.
Der guten Ordnung halber verweisen wir noch einmal auf die jüngste Beschluss-Entscheidung
des BVerfG vom 02.03.2004; danach kann eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch die Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit
nie ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Bescheide, die eine dementsprechende
Grundlage haben, wohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen,
vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 705.
V.
Im Übrigen möchten wir auf folgenden Umstand hinweisen, der bislang
unberücksichtigt geblieben ist. Dem Bundesrat liegt ein „Entwurf
eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
unter Persönlichkeitsentwicklung“ vor.
Lebensbewältigungshilfe in diesem Sinne ist eine Dienstleistung, die gegenüber
einer anderen Person erbracht wird mit dem ausschließlichen oder überwiegenden
Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der
geistlich-seelischen Fähigkeiten oder des Verhaltens. Persönlichkeitsentwicklung
ist eine Dienstbesserung der Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere
des Sozialverhaltens einer Person ist, vgl. § 1 Abs. 2 LeBeG-E,
vgl. zu dem Gesetzesentwurf auch, http://www.ibhg.de/LBHG.html.
Der vorgenannte Gesetzesentwurf soll einerseits zum Verbraucherschutz im Bereich
der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe beitragen. Ausgenommen
sind Maßnahmen der Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung
die in Ausübung der Heilkunde durch Angehörige des ärztlichen
Berufes, des Berufes der Psychotherapeuten und des Heilpraktikerberufs geleistet
werden.
Insbesondere dadurch wird deutlich, dass das LeBeG nur solche Fälle innerhalb
des Anwendungsbereiches des Gesetzes erfasst, in welchen die Lebensbewältigungshilfe/Persönlichkeitsentwicklung
„nicht im Rahmen der heilkundlichen Berufsausübung erfolgt“.
Dieser gesetzgeberische Vorstoß zeigt aber doch, dass dann nicht mit den
mitteln vorgegangen werden kann, wie dies nun die Antragsgegnerin sehen will.
Die Antragsgegnerin möchte das Handeln der Antragstellerin als mit dem
Heilpraktikergesetz bzw. mit anderweitigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen
unvereinbar sehen, weswegen ihr eine daraufhin ausgerichtete Tätigkeit
zu untersagen ist. Die gesetzgeberische Intention geht indessen in die Richtung,
grundsätzlich dieses Verhalten zuzulassen, lediglich unter bestimmte Voraussetzungen
zu stellen, welche im Gesetz näher aufgeführt sind,
vgl. http://www.ibhg.de
VI.Eine weitere Überlegung tritt hinzu:
Die Auflagen des Bayerischen Verwaltungsgerichts versetzt die Antragstellerin
in die Situation ggf., gegen § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu verstoßen,
wenn sie denn doch Heilkunde ausüben würde.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.
Prof. Dr. Rohlfing
Rechtsanwalt